Entschädigung für Arbeitsausfall

Der heftige Hagelsturm vom 24. Juli verursachte erhebliche Schäden an den Kulturen. Die betroffenen Betriebe können bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) stellen.

Jeder Antrag wird gesondert geprüft. Der durch einen Schaden verursachte Arbeitsausfall wird nicht berücksichtigt, solange er durch eine private Versicherung gedeckt ist. Wenn der Arbeitgeber sich nicht gegen einen solchen Verlust versichert hat, obwohl dies möglich gewesen wäre, wird der Arbeitsausfall erst nach Ablauf der für den einzelnen Arbeitsvertrag geltenden Kündigungsfrist berücksichtigt.

Insbesondere haben Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsplatz haben, keinen Anspruch auf die Entschädigung. Der Arbeitgeber muss außerdem einen Arbeitsverlust nachweisen (ein finanzieller Verlust reicht nicht aus). Der Arbeitsausfall muss außerdem mindestens 10 % aller normalerweise von den Arbeitnehmern des Unternehmens geleisteten Arbeitsstunden betragen. Alle anderen Bedingungen für den Anspruch auf KAE-Entschädigung müssen ebenfalls erfüllt sein.
Alle nützlichen Informationen zur KAE sowie zum Antragsverfahren finden Sie unter folgenden Adressen: www.arbeit.swiss.ch  und Kurzarbeitsentschädigung (vs.ch).