Versammlung des Walliser Weinbaus

Nachdem der Grosse Rat den Rahmenkredit für die Modernisierung der Walliser Rebberge angenommen hat, müssen parallel zu seiner Umsetzung Überlegungen angestellt und eine Branchenvision entwickelt werden. In diesem Zusammenhang bringt der Staat Wallis alle Akteurinnen und Akteure des Walliser Weinbaus zu einer ersten Weinbau-Versammlung zusammen. Der vom Amt für Rebbau und Wein koordinierte Arbeits- und Diskussionsnachmittag findet am Montag, den 28. April 2025 in der Mehrzweckhalle von Conthey statt. Berufs-Weinbauern, Einkellerer und selbstkelternde Weinbauern sind eingeladen, sich über verschiedene Themen im Zusammenhang mit der Produktion, dem Markt und den Strukturen der Branche auszutauschen.

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Neue Fachbewilligung Pflanzenschutz ab 2026

Am 1. Januar 2026 tritt in der Schweiz eine neue Regelung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
in Kraft: Ihr Kauf und deren Einsatz in der Landwirtschaft setzt eine gültige Fachbewilligung
voraus. Diese Änderung betrifft alle landwirtschaftlichen Betriebe und erfordert
rechtzeitige Massnahmen.

Medienmitteilung des Schweizer Bauernverbands vom 14. April 2025

2026 tritt die revidierte Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung in Kraft. Diese sieht vor, dass Landwirtschaftsbetriebe
Pflanzenschutzmittel nur noch mit einer entsprechenden Fachbewilligung kaufen und einsetzen dürfen.
Diese Bewilligung wird digital ausgestellt und ist fünf Jahre gültig. Bestehende Fachbewilligungen oder anerkannte
Ausbildungsabschlüsse müssen zwischen dem 3. Januar und 30. Juni 2026 in ein zentrales Register eingetragen
werden. Die Gebühr für die Registrierung beträgt 50 Franken. Nach fünf Jahren muss die Fachbewilligung
erneuert werden. Dazu sind acht Stunden Weiterbildung zu absolvieren.

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Rückerstattung der Treibstoffkosten

Nach wie vor machen viele Betriebe von ihrem Recht auf Rückerstattung der Treibstoffkosten keinen Gebrauch.

Betriebe, die im Vorjahr eine Rückerstattung erhalten haben (wird Anfang Dezember ausbezahlt), erhalten automatisch ein Formular für das Folgejahr per Post zusammen mit der Rückerstattungsverfügung. Sie müssen es ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken.

Gesetzliche Frist: 30. Juni 2025

Um die Rückerstattung zu erhalten, muss das Formular bis zum 30. Juni an das BAZG zurückgeschickt werden. (Rücksendung des Formulars per A Post Plus wird empfohlen).

Wenn der/die Betreiber/in gewechselt hat, übermittelt der/die ehemalige Betreiber/in das Formular nach Möglichkeit dem/der neuen Betreiber/in, der/die es dann mit seinen/ihren neuen Angaben anpassen kann.

Betreiber, die im Vorjahr keine Rückerstattung erhalten haben, haben kein Formular für die neue Rückerstattungsperiode erhalten.

Um dieses Rückerstattungsformular zu erhalten, können sie sich per E-Mail an mla@bazg.admin.ch oder telefonisch unter 058 462 65 47 an das BAZG wenden.

Die Beantragung der Treibstoffrückerstattung ist sehr einfach und schnell. Es wäre schade, den Antrag nicht zu stellen und nicht von der Rückerstattung zu profitieren.

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